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§ 14 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 14.

Sind Vermögenswerte von Geschädigten nach dem 1. April 1941 in den Niederlanden mittels Reichsmark-Transfer erworben oder vom Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht worden, so ist derjenige Betrag in Schilling anzunehmen, der sich ergibt, wenn der zum seinerzeitigen Erwerb verwendete Reichsmark-Betrag im Verhältnis 1 : 1 in österreichische Schilling umgerechnet wird. Für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum Monat der Abrechnung, längstens jedoch bis zum 30. April 1960 sind 5% Zinsen für das Jahr von dem auf Schilling umgerechneten Betrag hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208776

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