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§ 15 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 15.

(1) Für folgende Fahrnisse gelten Pauschalsätze:

Einrichtung eines Zimmers

600 Hollandgulden,

Einrichtung einer Küche

300 Hollandgulden,

Einrichtung eines Kabinetts

300 Hollandgulden,

Einrichtung eines Badezimmers

150 Hollandgulden,

Einrichtung eines Vorzimmers

75 Hollandgulden,

Bekleidung und Wäsche

100 Hollandgulden,

Sonstiges Gerät des Haushalts

100 Hollandgulden.

  

(2) Die Pauschalsätze stehen auch dann zu, wenn der Verlust der ganzen Einrichtung glaubhaft gemacht werden kann, obwohl nur der Verlust einzelner Gegenstände erwiesen ist.

(3) Bei Verlust einzelner Einrichtungsgegenstände ist der Verlust nach der Liste der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln. Jeder Punkt laut Liste ist mit 0'40 Hollandgulden anzusetzen. Der Pauschalsatz für Bekleidung und Wäsche ist auch dann voll zu leisten, wenn nur die Inanspruchnahme einzelner Gegenstände erwiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208777

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