vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1946

§ 4.

Die Amnestie ist auf alle Personen anzuwenden, welche strafbare Handlungen des in § 1 bezeichneten Charakters in der Zeit vom 5. März 1933 bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes begangen haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010365

Dokumentnummer

NOR40208759

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)