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§ 3 Verteilungsgesetz Finnland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

§ 3.

Entschädigung ist insbesondere für den Verlust von Forderungen, Guthaben oder Wertpapieren zu gewähren; Entschädigung für Aktien jedoch nur dann, wenn die Aktien gemäß den nach dem 19. September 1944 erlassenen finnischen Vorschriften in Finnland angemeldet und gekennzeichnet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208679

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