§ 2.
(1) Die Entschädigung ist österreichischen physischen oder juristischen Personen zu gewähren, die Vermögensverluste im zivilen Bereich durch Inanspruchnahme ihrer Vermögenswerte in Finnland im Zusammenhang mit der mit dem Ende des Krieges dort entstandenen Lage erlitten haben.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 21. Feber 1966 entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010359
Dokumentnummer
NOR40208678
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