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§ 5 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 5.

(1) Die Leistung der Versicherungsunternehmung gemäß § 4 wird nach Ablauf eines Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion (§ 3 Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung eingelangt ist und die nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.

(2) Gerät die Versicherungsunternehmung mit der Zahlung in Verzug, so sind die Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Tage ihrer Fälligkeit an zu verzinsen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20010337

Dokumentnummer

NOR40208476

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