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§ 6 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 6.

(1) Den Versicherungsunternehmungen werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des § 4 erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.

(2) Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20010337

Dokumentnummer

NOR40208477

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