Anlage 1
ANLAGE
FINANZIELLE UND NICHT FINANZIELLE VORTEILE
(1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören:
- a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte Probe;
- b) Vorauszahlungen;
- c) Meilensteinzahlungen;
- d) Entrichtung von Lizenzgebühren;
- e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung;
- f) an Treuhandfonds, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren;
- g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt;
- h) Forschungsmittel;
- i) Gemeinschaftsunternehmen;
- j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.
(2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören:
- a) Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;
- b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungs-programmen, insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt;
- c) Beteiligung an der Entwicklung von Produkten;
- d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen;
- e) Gewährung des Zugangs zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken;
- f) Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugsbedingungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschließlich Biotechnologie, oder die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind;
- g) Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie;
- h) Aufbau institutioneller Kapazitäten;
- i) personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften;
- j) Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten;
- k) Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, einschließlich biologischer Inventare und taxonomischer Untersuchungen;
- l) Beiträge zur lokalen Wirtschaft;
- m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit und Ernährungssicherung ausgerichtete Forschung unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Nutzung genetischer Ressourcen in der Vertragspartei, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellt;
- n) institutionelle und fachliche Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben können;
- o) Vorteile für die Sicherung der Existenzgrundlagen und die Ernährungssicherheit;
- p) soziale Anerkennung;
- q) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.
Schlagworte
Forschungsergebnis, Konzessionsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207571
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