Artikel 36
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Nagoya am 29. Oktober 2010.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207570
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