Artikel 5
Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile
(1) Nach Artikel 15 Absätze 3 und 7 des Übereinkommens werden Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen sowie aus der späteren Verwendung und Vermarktung ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, das heißt dem Ursprungsland dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat, ausgewogen und gerecht geteilt. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
(2) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, wie jeweils angebracht, mit dem Ziel sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, deren Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die bestehenden Rechte dieser indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften an diesen genetischen Ressourcen mit den betroffenen Gemeinschaften auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgewogen und gerecht geteilt werden.
(3) Zur Durchführung des Absatzes 1 ergreift jede Vertragspartei Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, wie jeweils angebracht.
(4) Zu den Vorteilen können finanzielle und nicht finanzielle Vorteile gehören, darunter unter anderem die in der Anlage aufgeführten.
(5) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, wie jeweils angebracht, damit die Vorteile, die sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergeben, mit den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, die Träger dieses Wissens sind, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207539
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