Artikel 4
Verhältnis zu völkerrechtlichen Übereinkünften und anderen internationalen Regelungen
(1) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, außer wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde. Dieser Absatz zielt nicht darauf ab, eine Hierarchie zwischen diesem Protokoll und anderen internationalen Regelungen zu schaffen.
(2) Dieses Protokoll hindert die Vertragsparteien nicht daran, andere einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte, einschließlich besonderer Übereinkünfte über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, zu erarbeiten und durchzuführen, sofern diese die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen.
(3) Dieses Protokoll wird so durchgeführt, dass sich das Protokoll und andere internationale Regelungen, die für dieses Protokoll von Belang sind, wechselseitig stützen. Nützliche und einschlägige laufende Arbeiten oder Verfahrensweisen auf der Grundlage solcher internationalen Regelungen sowie im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen sollen gebührende Beachtung finden, sofern sie die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen.
(4) Dieses Protokoll dient der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. In den Fällen, in denen eine besondere internationale Regelung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile Anwendung findet, die mit den Zielen des Übereinkommens und dieses Protokolls im Einklang steht und ihnen nicht zuwiderläuft, findet dieses Protokoll keine Anwendung für die Vertragspartei oder Vertragsparteien der besonderen Regelung im Hinblick auf die darin erfasste bestimmte genetische Ressource und für den darin vorgesehenen Zweck.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207538
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