Artikel 25
Finanzierungsmechanismus und finanzielle Mittel
(1) Bei der Prüfung der finanziellen Mittel für die Durchführung dieses Protokolls tragen die Vertragsparteien dem Artikel 20 des Übereinkommens Rechnung.
(2) Der Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens ist gleichzeitig der Finanzierungsmechanismus für dieses Protokoll.
(3) In Bezug auf den Aufbau und Ausbau von Kapazitäten nach Artikel 22 dieses Protokolls trägt die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, dem Bedarf der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie demjenigen der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen an finanziellen Mitteln sowie kapazitätsbezogenen Bedürfnissen und Prioritäten der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften einschließlich der Frauen innerhalb dieser Gemeinschaften Rechnung, indem sie Leitlinien zu dem in Absatz 2 genannten Finanzierungsmechanismus erarbeitet, die dann von der Konferenz der Vertragsparteien erörtert werden.
(4) Im Zusammenhang mit Absatz 1 tragen die Vertragsparteien auch den Bedürfnissen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem denjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie denjenigen der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei ihren Bemühungen Rechnung, die Erfordernisse des Aufbaus und Ausbaus von Kapazitäten für die Durchführung dieses Protokolls festzustellen und ihnen zu entsprechen.
(5) Die in einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien enthaltenen Leitlinien zum Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens einschließlich der vor der Beschlussfassung über dieses Protokoll vereinbarten finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.
(6) Die Vertragsparteien, die entwickelte Staaten sind, können auch finanzielle und andere Mittel zur Durchführung dieses Protokolls auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207559
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