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Artikel 26 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 26

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls.

(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an den Verhandlungen aller Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls nur von seinen Vertragsparteien gefasst.

(3) Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls und fasst im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr und

  1. a) gibt Empfehlungen in allen Fragen ab, die für die Durchführung dieses Protokolls notwendig sind;
  2. b) setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
  3. c) sucht und nutzt gegebenenfalls die Dienste und Informationen zuständiger internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die Zusammenarbeit mit diesen;
  4. d) legt die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 29 dieses Protokolls zu liefernden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen vorgelegten Berichte;
  5. e) prüft und beschließt gegebenenfalls Änderungen dieses Protokolls und seiner Anlage sowie etwaige weitere Anlagen dieses Protokolls, die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachtet werden, und
  6. f) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sein können.

(5) Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die Finanzordnung des Übereinkommens finden im Rahmen dieses Protokolls entsprechend Anwendung, sofern die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas anderes beschließt.

(6) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird vom Sekretariat einberufen und findet gleichzeitig mit der ersten nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls anberaumten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien statt. Nachfolgende ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, finden gleichzeitig mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht etwas anderes beschließt.

(7) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Vertragsparteien durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Mitgliedstaaten einer dieser Organisationen oder Beobachter bei diesen, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, vertreten sein. Jede andere Stelle, ob national oder international, ob staatlich oder nichtstaatlich, die in Fragen, die von diesem Protokoll erfasst werden, fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, unterliegen die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern der in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207560

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