Artikel 11
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet vonmehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
(2) Wenn das gleiche sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in mehreren Vertragsparteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertragsparteien, unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung des Zieles dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207545
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