vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 99 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 99

Entwicklung des Privatsektors

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zum Aufbau einer Marktwirtschaft in Irak durch Verbesserung des Investitionsklimas, Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit, Gewährleistung von Fortschritten beim Privatisierungsprogramm und Verbesserung anderer Bedingungen für die Beschleunigung der Schaffung von Arbeitsplätzen im Privatsektor.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207503

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)