Artikel 104
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen – wie beispielsweise den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) – zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form des Austauschs von Informationen und Fachwissen umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207508
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