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ARTIKEL 6 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

TEIL III

KONTROLLE DER LIEFERKETTE

ARTIKEL 6

Lizenz, gleichwertige Genehmigung oder Kontrollsystem

(1) Um die Ziele des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu erreichen und in der Absicht, den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten zu unterbinden, untersagt jede Vertragspartei die Ausübung der folgenden Tätigkeiten durch natürliche oder juristische Personen, es sei denn, diese Ausübung erfolgt aufgrund einer Lizenz oder gleichwertigen Genehmigung (im Folgenden „Lizenz") oder aufgrund eines Kontrollsystems, welche(s) von einer zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht erteilt beziehungsweise eingerichtet wurde:

  1. a) die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und
  2. b) die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten.

(2) Jede Vertragspartei bemüht sich, allen natürlichen oder juristischen Personen, die die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausüben, in dem für angemessen erachteten Umfang und soweit die aufgeführten Tätigkeiten nicht durch innerstaatliches Recht untersagt sind, eine Lizenz zu erteilen:

  1. a) Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen,
  2. b) Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger,
  3. c) Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und
  4. d) Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten.

(3) Zur Gewährleistung eines wirksamen Lizenzierungssystems

  1. a) richtet jede Vertragspartei eine zuständige Behörde beziehungsweise zuständige Behörden für die Erteilung, die Erneuerung, die Aussetzung, den Widerruf und/oder die Aufhebung von Lizenzen nach diesem Protokoll sowie für die Ausübung der in Absatz 1 dargelegten Tätigkeiten nach ihrem innerstaatlichem Recht ein oder bestimmt eine solche Behörde beziehungsweise solche Behörden,
  2. b) verlangt jede Vertragspartei, dass jeder Antrag auf Erteilung einer Lizenz alle erforderlichen Angaben über den Antragsteller enthält; hierzu zählen gegebenenfalls
  1. i) Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) sowie aller anderen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist,
  2. ii) Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Firmennamens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Orts der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie der bestellten gesetzlichen Vertreter, einschließlich aller anderen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist,
  3. iii) der genaue Standort der Produktionsstätte(n), der Lagerstandort und die Produktionskapazität des vom Antragsteller betriebenen Unternehmens,
  4. iv) genaue Angaben über die Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte, die Gegenstand des Antrags sind, wie Produktbeschreibung, Name, wenn vorhanden eingetragene Warenzeichen, Design, Fabrikat, Modell oder Ausführung und Seriennummern der Herstellungsgeräte,
  5. v) Angaben zum Ort, an dem die Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden,
  6. vi) Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen Vorstrafen,
  7. vii) vollständige Angaben zu den Bankkonten, die für die jeweiligen Transaktionen verwendet werden sollen, sowie andere maßgebliche Zahlungsinformationen und
  8. viii) eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung der Tabakerzeugnisse und des vorgesehenen Absatzmarktes, wobei besondere Aufmerksamkeit auf die Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Herstellung oder dem Angebot von Tabakerzeugnissen und der billigerweise zu erwarteten Nachfrage zu legen ist,
  1. c) überwacht jede Vertragspartei gegebenenfalls alle möglicherweise anfallenden Lizenzgebühren, treibt diese ein und prüft ihre Verwendung für die erfolgreiche Verwaltung und Durchsetzung des Lizenzierungssystems oder für die öffentliche Gesundheit oder eine andere verwandte Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht,
  2. d) ergreift jede Vertragspartei angemessene Maßnahmen, um regelwidrige oder betrügerische Praktiken bei der Ausführung des Lizenzierungssystems zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln,
  3. e) ergreift jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, Maßnahmen wie regelmäßige Überprüfung, Erneuerung, Kontrolle oder Verifizierung von Lizenzen,
  4. f) stellt jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, einen Zeitrahmen für das Ablaufen von Lizenzen und die anschließend erforderliche Neubeantragung oder Aktualisierung der Antragsangaben auf,
  5. g) verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde vorab über Veränderungen hinsichtlich des Standorts ihres Unternehmens oder wesentliche Änderungen der Angaben hinsichtlich der lizenzierten Tätigkeiten zu unterrichten,
  6. h) verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde über den Erwerb oder die Veräußerung von Herstellungsgeräten zu unterrichten, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen kann, und
  7. i) stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zerstörung solcher Herstellungsgeräte oder ihrer Einzelteile unter der Aufsicht der zuständigen Behörde erfolgt.

(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Lizenz nur dann erteilt und/oder übertragen wird, wenn der potenzielle Lizenznehmer die maßgeblichen Angaben nach Absatz 3 gemacht hat und die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.

(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um festzustellen, ob wichtige Produktionsmaterialien vorliegen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, bestimmbar sind und einem wirkungsvollen Kontrollmechanismus unterworfen werden können. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen.

Schlagworte

Kleinbauer, Kleinerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207293

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