vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 7 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 7

Sorgfältige Prüfung

(1) Jede Vertragspartei verlangt in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind,

  1. a) vor Aufnahme und im Verlauf einer Geschäftsbeziehung eine sorgfältige Prüfung durchführen,
  2. b) die Verkäufe an ihre Kunden überwachen, um zu gewährleisten, dass die Mengen im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Produkten auf dem für den Verkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen, und
  3. c) den zuständigen Behörden alle Informationen vorlegen, die belegen, dass der Kunde sich an Tätigkeiten in Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen aus diesem Protokoll beteiligt.

(2) Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 umfasst gegebenenfalls, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben:

  1. a) die Feststellung, dass die natürliche oder juristische Person über eine Lizenz in Übereinstimmung mit Artikel 6 verfügt,
  2. b) wenn der Kunde eine natürliche Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) und einer Prüfung des amtlichen Ausweises,
  3. c) wenn der Kunde eine juristische Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Ortes der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie etwa bestellter gesetzlicher Vertreter, einschließlich der Namen der Vertreter und einer Prüfung ihrer amtlichen Ausweise,
  4. d) eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Tabaks, der Tabakerzeugnisse oder der Herstellungsgeräte und des vorgesehenen Absatzmarktes und
  5. e) Angaben zu dem Ort, an dem die Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden.

(3) Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 kann unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben umfassen:

  1. a) Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen Vorstrafen und
  2. b) Angaben zu den Bankkonten, die für Transaktionen verwendet werden sollen.

(4) Jede Vertragspartei ergreift auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben alle nötigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu gewährleisten, wozu unter anderem gehören kann, einen Kunden innerhalb des Hoheitsbereichs der Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht zu sperren.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207294

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)