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ARTIKEL 34 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 34

Sekretariat

(1) Das Sekretariat des Übereinkommens ist das Sekretariat dieses Protokolls.

(2) Das Sekretariat des Übereinkommens hat im Rahmen seiner Funktion als Sekretariat dieses Protokolls folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung von Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien und etwaiger Nebenorgane sowie von Arbeitsgruppen und anderen von der Versammlung der Vertragsparteien eingerichteten Organen sowie Bereitstellung der erforderlichen Dienste,
  2. b) Entgegennahme, Auswertung und Übermittlung von Berichten, die es gemäß diesem Protokoll erhalten hat, sowie bei Bedarf Bereitstellung von Rücklauf an die jeweiligen Vertragsparteien und die Versammlung der Vertragsparteien sowie Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien,
  3. c) auf Ersuchen Bereitstellung von Unterstützung für die Vertragsparteien, insbesondere für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei der Zusammenstellung, der Übermittlung und dem Austausch von Informationen, die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll benötigt werden, und Unterstützung bei der Identifizierung verfügbarer Ressourcen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erleichtern,
  4. d) Erarbeitung von Berichten über seine Tätigkeiten nach diesem Protokoll nach Weisung der und zur Vorlage bei der Versammlung der Vertragsparteien,
  5. e) Gewährleistung – nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien – der notwendigen Koordinierung mit den zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Stellen,
  6. f) Schließen – nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien – der gegebenenfalls erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen, um seine Aufgaben als Sekretariat dieses Protokolls erfüllen zu können,
  7. g) Entgegennahme und Prüfung von Anträgen zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die den Wunsch haben, als Beobachter bei der Versammlung der Vertragsparteien zugelassen zu werden, unter Sicherstellung dessen, dass sie nicht mit der Tabakindustrie verbunden sind, und Vorlage der geprüften Anträge bei der Versammlung der Vertragsparteien zur Prüfung durch diese und
  8. h) Wahrnehmung von anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie von sonstigen Aufgaben, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207321

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