TEIL VII
INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN UND FINANZIELLE MITTEL
ARTIKEL 33
Versammlung der Vertragsparteien
(1) Eine Versammlung der Vertragsparteien dieses Protokolls wird hiermit eingesetzt. Die erste Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen.
(2) Danach werden ordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien einberufen.
(3) Außerordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien finden statt, wenn die Versammlung dies für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern ein solcher Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat des Übereinkommens von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(4) Die Geschäftsordnung und die Finanzordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs gelten entsprechend für die Versammlung der Vertragsparteien, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt.
(5) Die Versammlung der Vertragsparteien überprüft regelmäßig die Durchführung des Protokolls und fasst die zur Förderung seiner wirksamen Durchführung erforderlichen Beschlüsse.
(6) Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über den Umfang und Mechanismus der veranschlagten freiwilligen Beiträge der Vertragsparteien des Protokolls für die Anwendung dieses Protokolls sowie andere mögliche Mittel und Ressourcen für seine Durchführung.
(7) Auf jeder ordentlichen Tagung beschließt die Versammlung der Vertragsparteien im Konsens einen Haushalts- und Arbeitsplan für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung, der sich vom Haushalts- und Arbeitsplan des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs unterscheidet.
Schlagworte
Haushaltsplan
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207320
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)