TEIL VI
BERICHTERSTATTUNG
ARTIKEL 32
Berichterstattung und Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei legt der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens regelmäßige Berichte darüber vor, wie sie dieses Protokoll durchführt.
(2) Form und Inhalt dieser Berichte werden durch die Versammlung der Vertragsparteien beschlossen. Diese Berichte sind Teil des regulären Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.
(3) Der Inhalt der regelmäßigen Berichte nach Absatz 1 wird unter Berücksichtigung unter anderem der folgenden Punkte festgelegt:
- a) Informationen über gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Protokoll ergriffen werden,
- b) gegebenenfalls Informationen über etwaige Einschränkungen oder Hindernisse bei der Durchführung dieses Protokolls sowie über die zur Überwindung dieser Hindernisse eingeleiteten Maßnahmen,
- c) gegebenenfalls Informationen über finanzielle und technische Unterstützung, die für Tätigkeiten zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen gewährt, erhalten oder erbeten wurde, und
- d) die in Artikel 20 aufgeführten Informationen.
- In den Fällen, in denen einschlägige Daten bereits im Rahmen des Berichterstattungsmechanismus der Konferenz der Vertragsparteien erhoben werden, vermeidet die Versammlung der Vertragsparteien eine Doppelarbeit.
(4) Die Versammlung der Vertragsparteien prüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 36 Vereinbarungen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf ihr Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen.
(5) Die Übermittlung von Informationen nach diesen Artikeln erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle übermittelten oder ausgetauschten vertraulichen Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207319
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