ARTIKEL 23
Unterstützung und Zusammenarbeit: Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet
(1) Bei der Bereitstellung von Ausbildung, technischer Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet arbeiten die Vertragsparteien miteinander und/oder über die zuständigen internationalen und regionalen Organisationen zusammen, um, wie untereinander vereinbart, die Ziele dieses Protokolls zu erreichen. Diese Unterstützung kann die Weitergabe von Fachwissen oder geeigneter Technologie in den Bereichen der Informationsbeschaffung, der Strafverfolgung, der Verfolgung und Rückverfolgung, des Informationsmanagements, des Schutzes personenbezogener Daten, der Versagung, der elektronischen Überwachung, der forensischen Analyse, der Rechtshilfe und der Auslieferung umfassen.
(2) Die Vertragsparteien können, soweit angebracht, zweiseitige, mehrseitige oder sonstige Übereinkünfte schließen, um Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet zu fördern, wobei die Bedürfnisse von Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, wo dies angebracht ist, um die Möglichkeiten zur Feststellung des exakten geographischen Ursprungs von beschlagnahmtem Tabak und beschlagnahmten Tabakerzeugnissen auszubauen und zu untersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207310
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