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ARTIKEL 22 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 22

Informationsaustausch: Vertraulichkeit und Schutz von Informationen

(1) Jede Vertragspartei benennt die zuständigen nationalen Behörden, denen die in den Artikel 20, 21 und 24 bezeichneten Daten übermittelt werden, und unterrichtet die Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens von dieser Benennung.

(2) Der Informationsaustausch nach diesem Protokoll unterliegt dem innerstaatlichen Recht über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207309

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