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§ 7 PNR-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2018

Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

§ 7.

(1) Soweit dies für den Zweck des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig, wenn diese die jeweilige nationale Fluggastdatenzentralstelle über die Anfrage in Kenntnis gesetzt hat.

(2) Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle an Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), sind gemäß den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der §§ 8 bis 12 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, zulässig.

(3) Die Fluggastdatenzentralstelle ist ermächtigt, die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Abs. 2 an die Behörden von Drittstaaten zu übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch eine in § 1 Abs. 1 genannte strafbare Handlung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren. Die für die Einwilligung zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Flugastdatenzentralstelle ist ermächtigt, Übermittlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie die dafür erforderlichen Verwaltungsdaten in der Trefferverwaltung (§ 4 Abs. 3) zu verarbeiten.

(5) Justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004, dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG, BGBl. Nr. 529/1979, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. I Nr. 135/2002, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20010284

Dokumentnummer

NOR40206155

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