Depersonalisierung
§ 6.
(1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann.
(2) Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 7 genannten Behörde zulässig
- 1. zur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG, § 74a Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, § 57 Militärbefugnisgesetz BGBl. I Nr. 86/2000) oder
- 2. zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung oder auf Anordnung des Gerichts nach den Bestimmungen der StPO; § 139 Abs. 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20010284
Dokumentnummer
NOR40206154
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