Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Vorbereiten (zB Reinigen, Pflegen) der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen und Produktionsanlagen nach Freigabe der Apparate, Maschinen und Produktionsanlagen gemäß den Sicherheitsvorschriften durch befugte Personen,
- 2. Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen und Produktionsanlagen,
- 3. Bedienen der betriebsspezifischen Fördereinrichtungen, der Apparate zur Stoffaufbereitung und mechanischen, physikalisch-chemischen und thermischen Trennung sowie zur Entstaubung und Gasreinigung,
- 4. Bedienen und Überwachen (auch durch Kontrollgänge) der Arbeitsabläufe der betriebsspezifischen Produktionsanlagen,
- 5. Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess sowie frühzeitiges Erkennen von Störungen,
- 6. Durchführen einfacher Montage- und Demontagearbeiten an betriebsspezifischen Maschinen, Apparaten und Produktionsanlagen,
- 7. Bedienen des betriebsspezifischen Prozessleitsystems zur Regelung und Überwachung des Produktionsprozesses sowie zum Sicherstellen der Produktqualität,
- 8. Protokollieren von Betriebsdaten und Prozessaufzeichnungen sowie Überprüfen auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
- 9. Probenehmen (inklusive Probenvorbereitung und Probenaufbereitung) und Probenlagern sowie Durchführen grundlegender labormäßiger Methoden zur Bestimmung von Masse, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Leitfähigkeit, Gehaltsgrößen usw.,
- 10. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Anfahren, Montagearbeit
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
20010254
Dokumentnummer
NOR40204688
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