Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Chemieverfahrenstechniker oder Chemieverfahrenstechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
20010254
Dokumentnummer
NOR40204687
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