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§ 5 GKE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Fremdwährungspositionen

§ 5.

Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40204608

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