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§ 6 GKE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2021

Zeitpunkt der Meldung

§ 6.

(1)  Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend denAnlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2)  Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend denAnlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

(3)  Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald

  1. 1. eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
  2. 2. eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40235121

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