vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
  2. 2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
  3. 3. Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
  4. 4. Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
  5. 5. Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
  6. 6. Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
  7. 7. Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
  8. 8. Planen und Herstellen von Steinerzeugnissen nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben, Erstellen der dazu notwendigen Zeichnungen sowie Durchführen von Berechnungen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs),
  9. 9. Rechnergestütztes Erstellen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) und Datenüberleitung,
  10. 10. Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen,
  11. 11. Mitarbeiten bei Kalkulationen für Steinprodukte,
  12. 12. Erstellen von einfachen CNC-Programmen sowie Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum Gestalten von Flächen) unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
  13. 13. Mitwirken bei der Steinrestaurierung und Steinkonservierung in der Denkmalpflege,
  14. 14. Mitwirken bei der Auftragsabwicklung wie Arbeitsvorbereitung, beim Organisieren, Durchführen und Überwachen des Auftrages, bei der Koordination mit anderen Gewerken sowie beim Organisieren der betrieblichen Logistik,
  15. 15. Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  16. 16. Beraten von Kunden/Kundinnen hinsichtlich der Gestaltung oder Pflege von Produkten,
  17. 17. Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
  18. 18. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Fensterrahmung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40262831

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte