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§ 1 Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Lehrberuf Steinmetztechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Steinmetztechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetztechniker oder Steinmetztechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40204548

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