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§ 21 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden

§ 21.

(1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.

(2) Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden.

(3) Werden Hunde, Katzen oder Frettchen übernommen, hat die Überbringerin oder der Überbringer des Tieres den gültigen Impfpass oder den Heimtierausweis (Petpass) vorzulegen. Für Papageien (Psittacidae) muss die Überbringerin oder der Überbringer ein gültiges Gesundheitszeugnis vorlegen, außer die Tiere werden nur kurzfristig und von anderen Tieren gesondert untergebracht.

(4) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres der Tierärztin oder dem Tierarzt vorzulegen.

(5) In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204327

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