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§ 20 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

5. Abschnitt

Haltung von Tieren in Tierpensionen Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

§ 20.

Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. 1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  2. 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  3. 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204326

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