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§ 16 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

4. Abschnitt

Haltung von Tieren in Tierheimen Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

§ 16.

(1) Ein Tierheim muss folgende, entsprechend gekennzeichnete Abteilungen umfassen:

  1. 1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  2. 2. abgetrennte geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für kranke Tiere, um eine Ansteckung anderer Tiere zu verhindern, und
  3. 3. Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen.

(2) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(3) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion zu erfolgen.

(4) Untereinander unverträgliche Tiere oder Tierarten sind räumlich getrennt zu halten. Im Bereich der Auslaufflächen ist für derartige Tiere und Tierarten ein Sichtschutz vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204322

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