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§ 15 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit

§ 15.

(1) Unbeschadet des § 21 TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:

  1. 1. Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
  2. 2. Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
  3. 3. im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG , oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
  4. 4. Datum der Einbringung in die Betriebsstätte,
  5. 5. Datum der Weitergabe.

(2) Bei der Eingangsuntersuchung gemäß § 12 Abs. 4 ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:

  1. 1. Übereinstimmung der in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
  2. 2. Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte bzw. in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,
  3. 3. Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,

(3) Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:

  1. 1. Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,
  2. 2. Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.

(4) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 2 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204321

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