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§ 14 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Aufzeichnungen

§ 14.

(1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
  2. 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
  3. 3. Einlieferungsdatum in die sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung sowie allfälliges Abgabedatum an eine Pflegestelle,
  4. 4. Datum der Abholung sowie Name und Wohnanschrift der abholenden Person.

(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204320

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