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Anlage 2 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Anlage 2

zu § 5 Abs. 1 Z 2

Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und
die Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten

1. Kleinsäugetiere

1.1. Einstreu

1.1.1. Die Bodenfläche der Unterkünfte, in welchen Kleinsäugetiere gehalten werden, muss zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt sein.

1.1.2. Die Einstreu muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Als Einstreu sind Stroh, Sägespäne oder Holzpellets oder vorzugsweise eine Kombination aus diesen Materialien zu verwenden. Heu darf als Einstreu verwendet werden, wenn bei heufressenden Tieren Heu zusätzlich in einer Futterraufe angeboten wird.

1.1.3. Mineralische Katzenstreu, Torfmull, Sand und Futter dürfen als Einstreu nicht verwendet werden.

1.2. Rückzugsmöglichkeiten

Allen Tieren müssen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten, zum Beispiel in Form von Häuschen, Höhlen, Rohren und Wurzeln, angeboten werden. Alle Tiere müssen diese Einrichtungen gleichzeitig nützen können.

1.3. Nagematerial

Allen Nagetieren und Kaninchen muss unbehandeltes Nagematerial, beispielsweise in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz oder Nagersteinen, ständig zur Verfügung stehen.

1.4. Trinkwasser und Futter

1.4.1. Alle Kleinsäugetiere müssen ständig Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität haben und mit einer ausreichenden Menge an art- und altersgerechter Nahrung versorgt werden.

1.4.2. Futterheu ist den Tieren in einer Raufe anzubieten.

1.4.3. Das Trinkwasser muss in Trinkflaschen oder standfesten offenen Gefäßen angeboten werden.

1.4.4. Die Trinkgefäße sind täglich zu reinigen und mit frischem Wasser zu befüllen. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass sie möglichst nicht verschmutzt werden.

1.5. Temperatur

Bei handelsüblichen Kleinsäugetieren ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten.

Aufgrund des hohen Sauerstoffbedarfs und zur Verhinderung von Wärmestaus muss ein ausreichender

Luftaustausch ohne Zugluftbildung gesichert sein.

1.6. Sozialkontakt

1.6.1. Sozial lebende Kleinsäugetiere (zB Meerschweinchen, Kaninchen) dürfen nur gemeinsam mit Artgenossen in einer Gruppe gehalten werden.

1.6.2. Unverträgliche Tiere und Tiere von solitär lebenden Arten sind einzeln zu halten.

2. Vögel

2.1. Beschaffenheit und Aufstellung der Unterkünfte

2.1.1. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Käfige mit weniger als 1 m² Grundfläche dürfen von mindestens einer Seite nicht einsehbar sein.

2.1.2. Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Gitterweite und Gitterfestigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein. Käfige, in denen Papageienvögel gehalten werden, müssen querverdrahtet sein.

2.1.3. Wände müssen glatt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. Die Käfige und die Ausstattung sind sauber zu halten und müssen mindestens einmal wöchentlich gründlich gereinigt werden.

2.1.4. Der Standort für Unterkünfte der Vögel muss hell und zugluftfrei sein.

2.1.5. Vogelkäfige müssen in einer Höhe von mindestens 60 cm aufgestellt werden; davon sind lediglich Volieren ab 1,5 m Höhe ausgenommen.

2.2. Einstreu

2.2.1. Die gesamte Bodenfläche muss gleichmäßig mit gesundheitlich unbedenklicher Einstreu bedeckt sein.

2.2.2. Sand darf für Weichfresser nicht als Einstreu verwendet werden.

2.2.3. Bodenlebende Vögel (zB Wachteln) müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.

2.3. Sitzstangen

Der Durchmesser der Sitzstangen muss der Größe der gehaltenen Vögel entsprechen. In jedem Käfig müssen mindestens zwei Sitzstangen in unterschiedlicher Höhe und versetzt zueinander angebracht sein. Von dieser Bestimmung darf nur dann abgewichen werden, wenn verzweigte Naturäste verwendet werden; diese müssen für die Vögel gesundheitlich unbedenklich sein.

2.4. Trinkwasser und Futter

2.4.1. Das Futter muss den Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart und dem Alter der Vögel entsprechen. Körnerfressern muss regelmäßig auch ungespritztes Grün- und Saftfutter angeboten werden.

2.4.2. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass Verschmutzung des Inhalts vermieden wird. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.

2.4.3. Als Verdauungshilfe ist Grit anzubieten.

2.4.4. Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.

2.5. Temperatur

2.5.1. Bei handelsüblichen Vögeln ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten.

2.5.2. Glasvitrinen müssen über entsprechend große Be- und Entlüftungsöffnungen verfügen. Extrembedürfnisse der Vögel sind zu berücksichtigen.

2.6. Bademöglichkeit

Allen Vögeln muss täglich frische Bademöglichkeit zur Verfügung stehen. Alternativ dürfen sie mit Wasser besprüht werden.

2.7. Beschäftigungsmöglichkeit

Allen Vögeln sind geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten (zB frische, gesundheitlich unbedenkliche Äste) anzubieten.

3. Zierfische

3.1. Wasserbeschaffenheit

3.1.1. Der ph-Wert sowie die Werte für GH (Gesamthärte) und KH (Karbonathärte) im Hälterungswasser müssen den Werten der Herkunftsgewässer der jeweils gehaltenen Spezies entsprechen. Der Nitratgehalt darf maximal 150 mg/l betragen. Nitrit darf im Hälterungswasser nicht nachweisbar sein.

3.1.2. Die Wassertemperatur muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Fischart entsprechen. Das Aquarium muss erforderlichenfalls mit einem Heizgerät ausgestattet sein, welche die Einhaltung des spezifischen Temperaturbereichs unabhängig von der Außentemperatur gewährleistet.

3.1.3. Jedes Aquarium muss so betrieben werden, dass die spezifischen Wasserwerte eingehalten werden können.

3.2. Vergesellschaftung

3.2.1. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und -temperatur vergesellschaftet werden.

3.2.2. Bei der Haltung von Kampffischmännchen (Betta) ist zu gewährleisten, dass den Tieren bei Einzelhaltung ein Wasservolumen von mindestens einem Liter zur Verfügung steht. Der dauernde Sichtkontakt zu anderen Kampffischmännchen ist zu unterbinden.

Schlagworte

Wassertemperatur, Wassergefäß, Grünfutter, Futterstelle, Belüftungsöffnung

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204335

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