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Anlage 1 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Anlage 1

zu § 5 Abs. 1

Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten

1. Säugetiere

1

2

3

4

5

Tierart

Mindestgrundfläche in m² für das 1., 11., 21. usw. Tier

Zusätzliche Mindestgrundfläche in m² für jedes weitere Tier

Mindesthöhe in m

Beispiel Grundfläche in m2 für 10 Tiere

Zwergkaninchen

0,5

0,1

0,5

1,4

Meerschweinchen

0,5

0,1

0,5

1,4

Degus*/**/***

0,4

0,08

1,2

1,12

Goldhamster

0,1

0,02

0,3

0,28

Zwerghamster

0,1

0,02

0,3

0,28

Mäuse*

0,1

0,02

0,3

0,28

Gerbils**

0,3

0,06

0,3

0,84

Ratten

0,3

0,06

0,5

0,84

Chinchillas*/**/****

0,5

0,1

1,2

(max. 4 Tiere: 0,8)

     

*Es müssen strukturierte Klettermöglichkeiten angeboten werden. Die gesamte Käfighöhe muss genutzt werden können, zB durch mehrere Ebenen oder Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe.

**Es muss ein Sandbad angeboten werden.

***Bei der Haltung von bis zu 6 Tieren müssen zumindest 0,4 m² als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche ist auf zwei erhöhte Ebenen aufzuteilen.

****Es dürfen maximal 4 Tiere pro Unterkunft gehalten werden. Zumindest 0,5 m² müssen als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche kann auf zwei erhöhte Ebenen aufgeteilt werden.

Anmerkungen:

Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.

Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkünfte für das 1., 11., 21., usw. gehaltene Tier, die in keinem Fall unterschritten werden darf.

Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die zusätzliche Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier, die 20% der Mindestgrundfläche in Spalte 2 entspricht.

Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkünfte, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.

2. Vögel

1

2

3

4

Tierart

Mindestgrundfläche in m²

Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²

Mindesthöhe

Sperlingsvögel, Finkenvögel (wie zB Kardinäle, Kanarienvögel, Webervögel)

0,15 m² (1 bis 6 Vögel)

0,04 m²

0,40 m

Sittiche und Zwergpapageien bis 30 cm Kopf-Schwanz-Länge)

0,2 m² (1 bis 3 Vögel)

0,05 m²

0,40 m

Papageien, Amazonenpapageien, Graupapageien, Kleine Kakadus (über 30 cm)

0,5 m² (1 bis 3 Vögel)

0,25 m²

1,5 m

Wachteln, Zwergwachteln

0,5 m² (1 bis 10 Vögel)

0,05 m²

0,4 m

Ara, Große Kakadus

1,5 m² (bis zu 2 Vögel)

0,45 m²

2,0 m

    

Anmerkungen:

Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.

Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.

Die Spalte 3 bezeichnet den Mindestplatzbedarf pro zusätzlich in derselben Unterkunft gehaltenes Tier.

Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkunft.

3. Reptilien

1

2

3

4

5

Tierart

Mindestgrundfläche in m²

Mindestfläche pro Tier in m²

Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²

Mindesthöhe (Wassertiefe bei Wasserschildkröten)

Landschildkröte

0,18 m²

L3 x L3

L3 x L

0,3 m

Wasserschildkröte Landteil

0,06 m²

L2 x L

L x L

0,3 m

Wasserschildkröte Wasserteil

0,12 m²

L3 x L2

L2 x L

10 cm

Bodenschlangen

0,18 m²

LS0,66 xLS0,5

LS0,2 xLS0,1

0,6 m

Kletternde Schlangen

0,18 m²

LS0,66 xLS0,5

LS0,2 xLS.0,1

0,8 m

Bodenlebende Echsen

0,18 m²

LS2 x LS2

LS0,5 x LS0,5

0,35 m

Kletternde Echsen

0,18 m²

LS2 x LS

LS0,5 x LS0,2

0,6 m

     

Anmerkungen:

L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz.

LS bezeichnet die Körperlänge des Tieres mit Schwanz.

Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.

Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.

Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für das größte gehaltene Tier.

Die Spalte 4 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier.

Die Spalte 5 bezeichnet die Mindesthöhe (Wassertiefe) der Unterkunft, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204334

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