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§ 9 PRIIP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Veröffentlichung von Sanktionen und Aufsichtsmaßnahmen

§ 9.

(1) Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nach Unterrichtung des von der Veröffentlichung Betroffenen auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.

(2) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.

(3) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.

(4) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 nicht von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Bekanntmachung eines Bescheides gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuwenden. Auf Veröffentlichungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 finden die Abs. 2 und 4 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201135

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