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§ 8 PRIIP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Information an Kleinanleger

§ 8.

Hat die FMA eine oder mehrere Geldstrafen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 und § 6 Abs. 1 und 2 verhängt oder eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 ergriffen, so hat sie

  1. 1. den betroffenen Kleinanleger direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Aufsichtsmaßnahmen zu informieren und ihm mitzuteilen, wo Beschwerden einzureichen oder Schadenersatzansprüche anzumelden sind, oder
  2. 2. von dem PRIIP-Hersteller oder der Person, die über die PRIIP berät oder sie verkauft, zu verlangen, eine entsprechende Mitteilung und Information an den betroffenen Kleinanleger zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201134

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