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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

§ 0

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Unterzeichnungsdatum

11.07.2012

Index

59/04 EU - EWR

Langtitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits

StF: BGBl. III Nr. 40/2018 (NR: GP XXV RV 29 AB 109 S. 21. BR: AB 9180 S. 829.)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 40/2018 *Bulgarien III 40/2018 *Dänemark III 40/2018 *Deutschland III 40/2018 *Estland III 40/2018 *EU III 40/2018 *Finnland III 40/2018 *Frankreich III 40/2018 *Griechenland III 40/2018 *Irland III 40/2018 *Italien III 40/2018 *Lettland III 40/2018 *Litauen III 40/2018 *Luxemburg III 40/2018 *Malta III 40/2018 *Niederlande III 40/2018 *Philippinen III 40/2018 *Polen III 40/2018 *Portugal III 40/2018 *Rumänien III 40/2018 *Schweden III 40/2018 *Slowakei III 40/2018 *Slowenien III 40/2018 *Spanien III 40/2018 *Tschechische R III 40/2018 *Ungarn III 40/2018 *Vereinigtes Königreich III 40/2018 *Zypern III 40/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

Ratifikationstext

Die Notifikation nach Art. 57 des Rahmenabkommens wurde am 20. Juni 2014 gemäß Art. 56 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 57 Abs. 1 mit 1. März 2018 in Kraft getreten.

Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2017 S. 3, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits und

DIE REPUBLIK DER PHILIPPINEN, im Folgenden „Philippinen“,

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer beiderseitigen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen nach Auffassung der Vertragsparteien Teil umfassenderer Beziehungen zwischen ihnen ist, die unter anderem auf Übereinkommen basieren, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des verantwortlichen staatlichen Handelns und ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit zu vertiefen, um eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung, die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien den Terrorismus als Gefahr für die internationale Sicherheit ansehen und den Wunsch hegen, den Dialog und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Instrumente des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere seiner Resolutionen 1373, 1267, 1822 und 1904, zu verstärken,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und für die Einführung effizienter internationaler Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bekräftigen, dass wirksame Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der Schutz der Menschenrechte einander ergänzen und gegenseitig stärken sollten,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren und verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und des illegalen Drogenhandels aufgrund der davon ausgehenden ernstlichen Bedrohung für Frieden, Sicherheit, Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung weltweit,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die schwersten Verbrechen von internationalem Belang wie Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Völkermord und sonstige Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung sichergestellt werden muss, um Frieden und Gerechtigkeit international zu verbessern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien eine große Bedrohung der internationalen Sicherheit darstellt, weshalb sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen. Grundlage für die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrates,

IN DER ERKENNTNIS, dass der illegale Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition, ihre unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung weltweit darstellen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kooperationsabkommens vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen und der späteren Beitrittsprotokolle,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und der Europäischen Union,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels,

UNTER HINWEIS AUF die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit,

IN ANBETRACHT ihrer Verpflichtung zu einem umfassenden Dialog und einer umfassenden Zusammenarbeit bei der Förderung von Migration und Entwicklung sowie einer wirksamen Förderung und Anwendung der international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als eigene Vertragsparteien oder alternativ als Teil der Europäischen Union binden und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des Welthandels, insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beimessen, die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in uneingeschränktem Einklang mit im regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201091

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