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ARTIKEL 50 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 50

Mittel für die Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.

(2) Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz ihrer finanziellen Interessen zusammen. Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und jeder anderen unrechtmäßigen Tätigkeit durch die gegenseitige Unterstützung in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Jedes weitere, zwischen den Vertragsparteien geschlossene Abkommen oder Finanzierungsinstrument enthält besondere Klauseln über die finanzielle Zusammenarbeit, die Überprüfungen vor Ort, Inspektionen, Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den einschlägigen philippinischen Untersuchungsbehörden durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.

(3) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, ihre Tätigkeit in den Philippinen im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien, dem zwischen der EIB und den Philippinen unterzeichneten Rahmenabkommen und den Gesetzen der Philippinen fortzusetzen.

(4) Die Vertragsparteien können beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Zu diesen Kooperationsmaßnahmen können gegebenenfalls Maßnahmen zum Ausbau von Kapazitäten und zur technischen Zusammenarbeit, der Austausch von Sachverständigen, die Durchführung von Studien, die Schaffung von Rechts-, Vollzugs- und Regulierungsrahmen zur Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen gehören.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201082

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