ARTIKEL 43
Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zur Annäherung ihrer Vorschriften und Normen und zur Verbesserung des Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystems für Banken, Versicherungen und andere Gebiete des Finanzsektors zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig hierfür technische Hilfe und Maßnahmen zum Ausbau von Kapazitäten sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201075
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