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ARTIKEL 33 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 33

Energie

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Energie zu intensivieren, um

  1. a)günstige Bedingungen für Investitionen insbesondere in Infrastrukturen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energien zu schaffen;b)die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energiesicherheit zu erhöhen, und dabei neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und die Institutionalisierung geeigneter politischer Rahmen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energie und deren Einbindung in die einschlägigen Politikbereiche zu unterstützen;c)konvergierende Energiestandards insbesondere für Biokraftstoffe und andere alternative Kraftstoffe, diesbezügliche Einrichtungen und Praktiken zu entwickeln;d)eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen, indem die Energieeffizienz und –einsparung bei Erzeugung, Transport, Verteilung und Endverbrauch von Energie gefördert wird;e)den Technologietransfer zwischen den Unternehmen der Vertragsparteien zum Zweck der nachhaltigen Energieerzeugung und -nutzung zu fördern. Dies könnte durch geeignete Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen Energiewirtschaftsreformen, Energieressourcenentwicklung, nachgelagerte Einrichtungen und Biokraftstoffentwicklung geschehen;f)den Ausbau der Kapazitäten in allen unter diesen Artikel fallenden Bereichen zu verbessern und vorteilhafte und attraktive beiderseitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs zu fördern, um im Einklang mit den internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren festzulegen und Verwaltungsverfahren zur Erleichterung von Investitionen zu ermitteln.

(2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Förderung von Kontakten und gemeinsamer Forschung zum beiderseitigen Nutzen, insbesondere durch einschlägige regionale und internationale Gremien. Unter Verweis auf Artikel 34 und die Schlussfolgerungen des Weltgipfels zur nachhaltigen Entwicklung, der 2002 in Johannesburg stattfand, betonen die Vertragsparteien die Notwendigkeit, sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen. Dies kann in Zusammenarbeit mit der auf diesem Weltgipfel ins Leben gerufenen Energieinitiative der Europäischen Union gefördert werden.

(3) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen kommen die Vertragsparteien überein, die technische Zusammenarbeit und private Partnerschaften bei nachhaltiger und erneuerbarer Energie und Projekten zur Brennstoff-Substitution und Energieeffizienz durch flexible, marktorientierte Mechanismen wie dem CO2-Marktmechanismus zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201065

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