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ARTIKEL 24 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 24

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken in der Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 niedergelegt sind.

(2) Die Verbesserung des Datenschutzes durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen, der unter anderem Folgendes beinhalten kann:

a) gemeinsame Nutzung und Austausch von Informationen, Erhebungen, Forschungsarbeiten, Strategien, Verfahren und bewährten Methoden auf dem Gebiet des Datenschutzes,

b) Durchführung von und/oder Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Ausbildungsprogrammen, Dialogveranstaltungen und Konferenzen, die beide Vertragsparteien stärker für den Datenschutz sensibilisieren,

c) Austausch von Fachkräften und Experten, die Datenschutzstrategien untersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201056

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