ARTIKEL 25
Flüchtlinge und Binnenvertriebene
Die Vertragsparteien streben eine weitere Zusammenarbeit in Fragen an, die das Wohlergehen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen betreffen, einschließlich der Suche nach langfristigen Lösungen, wobei sie der bereits geleisteten Arbeit und Unterstützung Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201057
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