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ARTIKEL 17 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 17

Wettbewerbspolitik

(1) Die Vertragsparteien fördern die Einführung und Aufrechterhaltung von Wettbewerbsregeln und die Schaffung von Behörden für ihre Anwendung. Sie fördern eine wirksame, diskriminierungsfreie und transparente Anwendung dieser Regeln, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten zu erhöhen.

(2) Zu diesem Zweck leiten die Vertragsparteien Maßnahmen des Kapazitätsausbaus auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik ein, soweit im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und –programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201049

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