ARTIKEL 16
Investitionen
Die Vertragsparteien unterstützen einen stärkeren Strom von Investitionen durch Förderung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs mit dem Ziel, im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren festzulegen und Verwaltungsverfahren zur Erleichterung von Investitionen zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201048
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