ARTIKEL 15
Zoll- und Handelserleichterungen
(1) Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren, gewährleisten die Transparenz der Zoll- und Handelsvorschriften, bauen eine Zusammenarbeit im Zollwesen und Verfahren für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe auf und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, darunter zur Handelserleichterung, an. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der Verbesserung der Sicherheits- und Schutzaspekte des internationalen Handels, um eine wirksame und effiziente Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll sicherzustellen und für Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, im institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollwesen zu schließen.
(3) Die Vertragsparteien mobilisieren weiterhin Mittel für technische Hilfe zur Unterstützung der Zusammenarbeit in Zollfragen und zur Handelserleichterung im Rahmen dieses Abkommens, wie von ihnen vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201047
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