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ARTIKEL 10 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 10

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften und unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts sowie der internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, der in der Resolution 60/28 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck wie folgt zusammenzuarbeiten:

  1. a)durch eine Förderung der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, beispielsweise der Resolutionen 1373, 1267, 1822 und 1904, sowie der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumente,b)durch eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der effektiven Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus,c)durch einen Informationsaustausch und eine Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Rechtsdurchsetzung unter Nutzung der Nationalen Zentralbüros von Interpol über das Interpol-Kommunikationsnetzwerk I-24/7,d)durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht;e)durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen Bereich und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention und Entradikalisierung,f)durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und die Terrorismusfinanzierung und durch Hinarbeiten auf eine baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen,g)durch den Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus,h)durch eine Förderung von Umsetzungsmaßnahmen und einer verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen des ASEM und der Beziehungen EU-ASEAN.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201042

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